Zivilprozessordnung - ZPO | § 841 Pflicht zur Streitverkündung

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

ra.de-OnlineKommentar zu § 61 UStDV 1980

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Referenzen - Gesetze | § 61 UStDV 1980

§ 61 UStDV 1980 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 61 UStDV 1980 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 6


(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 78

Abgabenordnung - AO 1977 | § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,2.ob u

Referenzen - Urteile | § 61 UStDV 1980

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 61 UStDV 1980.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. März 2015 - W 2 K 14.381

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Feb. 2010 - 6 Sa 469/08

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

Tenor 1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.10.2008 – 9 Ca 2871/07

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2007 - 12 U 237/06

bei uns veröffentlicht am 19.04.2007

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.10.2006 - 5 O 226/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwang