Zivilprozessordnung - ZPO | § 803 Pfändung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 803 Pfändung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11/08/2016 10:57

Die Beurteilung, ob eine dingliche Belastung eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, richtet sich nur dann nach dem zu erzielenden Erlös, wenn der Insolvenzverwalter zu einer Veräußerung rechtlich in der Lage ist.
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