Zivilprozessordnung - ZPO | § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- 1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, - 2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder - 3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 850f ZPO
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Insolvenzrecht: Zur Insolvenzanfechtung der durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangter Entgeltzahlung
ZPO: Zur Prüfung der angemessenen Vergütung durch das Vollstreckungsgericht
Zum Anspruch auf Auszahlung von Eigengeld eines Strafgefangenen
Privatinsolvenz: Einziehung einer Forderung durch den Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Kaufrecht: Zur Täuschung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit im Rahmen eines Kaufvertrages

Referenzen - Gesetze | § 850f ZPO
§ 850f ZPO zitiert oder wird zitiert von 14 §§.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 - PfändfreiGrBek 2019 | (XXXX)
Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 - PfändfreiGrBek 2017 | (XXXX)
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 - PfändfreiGrBek 2015 | (XXXX)
Zivilprozessordnung - ZPO | § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
