Zivilprozessordnung - ZPO | § 811b Vorläufige Austauschpfändung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 811b Vorläufige Austauschpfändung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.

(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.

(3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.

(4) Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 gilt entsprechend.

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by OpenAI, OpenAI
23/12/2022 14:28

Vielen Dank für die Bereitstellung des Textes zu § 811b ZPO. Hier eine Zusammenfassung: Der § 811b ZPO regelt die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Diese kann ohne vorgängige Gerichtsentscheidung durchgeführt werden, wenn die Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. Der Gerichtsvollzieher soll diese Pfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird. Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von zwei Wochen nach Benachrichtigung über die Pfändung einen Antrag gemäß § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht stellt oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Bei der Benachrichtigung wird dem Gläubiger mitgeteilt, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist und er auf die Antragsfrist sowie die Folgen ihrer Versäumung hingewiesen. Die Übergabe des Ersatzstücks oder des für seine Beschaffung erforderlichen Geldbetrags an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der
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(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, od
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(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur...