Zivilprozessordnung - ZPO | § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
Referenzen - Gesetze
§ 796a ZPO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 796a ZPO wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >GNotKG | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
Anzeigen >GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Anzeigen >RVG | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
§ 796a ZPO wird zitiert von 2 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
Anzeigen >ZPO | § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Referenzen - Urteile
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