Zivilprozessordnung - ZPO | § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.

(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

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(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsp

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckba
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published on 05/03/2015 00:00

Tenor Zuständig ist das Amtsgericht Ingolstadt. Gründe Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 19.1.2015 entbehrt einer Rechtsgrundlage. Er ist ausnahmsweise (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO; dazu Reichold in Thom
published on 19/12/2016 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 07.04.2016 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO statthaft und auch im Ü
published on 12/11/2014 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2012 - 8 Sa 501/12 - aufgehoben.
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