Zivilprozessordnung - ZPO | § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.

Referenzen - Gesetze | § 307 StGB
§ 307 StGB zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 307 StGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafgesetzbuch.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt
§ 307 StGB zitiert 1 andere §§ aus dem Strafgesetzbuch.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzung

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 307 StGB.
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - VII ZB 16/13
bei uns veröffentlicht am 13.11.2014
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15./21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.