Zivilprozessordnung - ZPO | § 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos


(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Sal

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2005 - I ZB 63/05

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 63/05 vom 15. Dezember 2005 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 909 Abs. 2 Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es aus, dass d

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 10. Okt. 2014 - 1 M 8256/14

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Gründe Für 20.08.2013 wurde Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt. Zu diesem Termin war der Schuldner unentschuldigt nicht erschienen. Mit Schreiben vom 01.08.2014, eingegangen am 13.08.2014 stellte die Gläubigerin Haftbefe

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 4 K 3694/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe vo

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2014 - 13 K 146/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob bei einem Gerichtsvollzieher das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit da

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