Zivilprozessordnung - ZPO | § 765a Vollstreckungsschutz
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
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Referenzen - Gesetze
§ 765a ZPO zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
§ 765a ZPO wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >ZPOEG | § 22 Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
Anzeigen >JBeitrO | § 6
Anzeigen >GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Anzeigen >GvKostG | Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis
§ 765a ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
§ 765a ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Referenzen - Urteile
152 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 765a ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - V ZB 25/11
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 138/15
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - V ZB 19/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2016 - VIII ZR 73/16
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.