Zivilprozessordnung - ZPO | § 893 Klage auf Leistung des Interesses

Zivilprozessordnung - ZPO | § 893 Klage auf Leistung des Interesses
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.

(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

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published on 21/02/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 66/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 883 Abs. 2; ZVG § 150 Abs. 2, § 152 Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des
published on 07/07/2014 00:00

Tenor Das Arbeitsgericht Celle wird als zuständiges Gericht bestimmt. 1G r ü n d e 2I. 3Mit einer am 23.12.2013 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten im Zusammenhang mit einem früheren Beschäftigungsver
published on 11/03/2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Januar 2014 – 3 Ca 63/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe 1 1. Mit Urteil vom 15. November 2013 wurde die Schuldnerin u
published on 26/07/2005 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger wird der Beschluss der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 25 O 443/04 (Bl. 36 d. A.) - aufgehoben. 2. Gegen die Vollstrec
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