Zivilprozessordnung - ZPO | § 730 Anhörung des Schuldners
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
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Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald
Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigu
Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. Auf Grund einer solchen Ausfer
(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung
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(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werd
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published on 16/08/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 37/16 vom 16. August 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160816BXZR37.16.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Hof
published on 06/02/2017 00:00
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 25.07.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 18.07.2016 aufgehoben und der Antrag auf Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.01.2015 auf die...
published on 09/10/2007 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengerichts – Heilbronn vom 27. Juli 2007, Az. 5 F 1359/05,
aufgehoben.
2. Die Rechtspflegerin beim Amtsge
published on 05/09/2006 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Wolfgang N. gegen den Vorbescheid des Notariats F. vom 13.04.2006 - UR/1992 - wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, seine eigenen Kosten behält
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(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der...