Zivilprozessordnung - ZPO | § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

ra.de-OnlineKommentar zu § 795b ZPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 795b ZPO

§ 795b ZPO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 795b ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem Zivilprozessordnung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Referenzen - Urteile | § 795b ZPO

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 795b ZPO.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Okt. 2015 - W 4 V 15.771

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor I. Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer 3c des Vergleichs vom 14. Juli 2015 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 5.000,00 EUR angedroht. II. Der Antragsgegner h

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Dez. 2018 - W 4 V 18.1356

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

Tenor I. Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer I. des Vergleichs vom 18. Juli 2018 übernommenen Verpflichtung, entweder Gaststätte bzw. Wirtsgarten oder Weinbistro mit Vinothek zu betreiben, zuwiderhandel

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. März 2014 - 13 Ta 645/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 17.12.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2013 - 11 Ca 3298/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 2.574,05 €.

Referenzen

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem...
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem...
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem...
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem...
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem...