Zivilprozessordnung - ZPO | § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Zivilprozessordnung - ZPO | § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 78
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 06/10/2016 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren im Wege der Untätigkeitsklage den Erlass von Bescheiden durch den Beklagten.
Di
published on 29/07/2014 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 15.11.2012 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen no
published on 15/12/2016 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Inkassobüro, das für
published on 26/07/2016 00:00
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 10. Kammer - vom 23. Mai 2016 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Bes
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.