Zivilprozessordnung - ZPO | § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 809 ZPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 809 ZPO

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 809 ZPO

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 809 ZPO.

2 Artikel zitieren § 809 ZPO.

Insolvenzrecht: Veräußerung von Absonderungsgut im Insolvenzeröffnungsverfahren

27.10.2011

vorläufiger mitbestimmender Insolvenzverwalter muss gegenüber dem Absonderungsberechtigten Verkauf zustimmen-BGH vom 05.05.11-Az:IX ZR 144/10
Insolvenzrecht

Referenzen - Urteile | § 809 ZPO

Urteil einreichen

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 809 ZPO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04

bei uns veröffentlicht am 25.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 29/04 vom 25. Juni 2004 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ ZPO § 885 Abs. 1 Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen ei

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2003 - IXa ZB 195/03

bei uns veröffentlicht am 31.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 195/03 vom 31. Oktober 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO §§ 808, 809 Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO setzt voraus, daß der Dritte über

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - III ZR 143/06

bei uns veröffentlicht am 05.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 143/06 Verkündet am: 5. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fi; ZPO

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - IX ZR 144/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 144/10 Verkündet am: 5. Mai 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 8 C 13.1866

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe I. Der Kläger str

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juni 2008 - 8 U 186/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2008

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 6 O 166/07 - vom 11.09.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten b