Zivilprozessordnung - ZPO | § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
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Referenzen - Gesetze
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Anzeigen >GvKostG | Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 634 - 637;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gliederung Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) Abschnitt 2 Vollstreckung Abschnitt 3 Verwertung Abschnitt 4 Besondere Geschäfte Abschnitt 5.
Referenzen - Urteile
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - III ZR 143/06
05.07.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 143/06
Verkündet am:
5. Juli 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGH
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04
25.06.2004
-----------------
BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
BESCHLUSS
IXa ZB 29/04
vom
25. Juni 2004
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
ZPO § 885 Abs. 1
Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnu
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - IX ZR 144/10
05.05.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 144/10
Verkündet am:
5. Mai 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO §.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2003 - IXa ZB 195/03
31.10.2003
-----------------
BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
BESCHLUSS
IXa ZB 195/03
vom
31. Oktober 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO §§ 808, 809
Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809.