Zivilprozessordnung - ZPO | § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 05/11/2014 00:00

Gründe I. Die Antragstellerin trägt vor, sie haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen Herrn ..., in Höhe von noch bis zu 66.000,- Euro, weil dieser sie am 07.05.2013 geschlagen, getreten und verletzt habe.
published on 28/01/2011 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe   1  Im übereinstimmenden E
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.