Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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12/04/2012 13:27
eine Verletzung des Rechts muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen-BGH vom 09.02.12-Az:VII ZB 49/10
SubjectsZwangsvollstreckung
10/01/2012 11:59
in der der Schuldner die persönliche Haftungserklärung ausdrücklich nur gegenüber dem "jeweiligen Gläubiger" der Grundschuld übernommen hat-BGH vom 24.11.11-Az:VII ZB 12/11
SubjectsZivilprozessrecht
09/06/2010 12:11
Anwalt für Grundstücksrecht - Immobilienrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsGrundstücksrecht
01/11/2008 18:26
Rechtsanwalt für Kapitalanlagerecht - Bankenrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsAnlegerrecht
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7 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
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(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvolls
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers we
(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen E
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67 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 28/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 126/10 vom 28. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick
published on 17/08/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/11 vom 17. August 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.
published on 06/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/12 vom 6. Juni 2013 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückne
published on 26/11/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 96/15 vom 26. November 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Erinner
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