Zivilprozessordnung - ZPO | § 815 Gepfändetes Geld
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

Referenzen - Gesetze | § 815 ZPO
§ 815 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 815 ZPO zitiert 2 andere §§ aus dem ZPO.
ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage
ZPO | § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 815 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2005 - I ZB 45/05
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - III ZR 143/06
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2011 - 4 StR 409/10
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2009 - III ZR 115/08
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.