Zivilprozessordnung - ZPO | § 815 Gepfändetes Geld

(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage


(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung


Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2005 - I ZB 45/05

bei uns veröffentlicht am 17.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 45/05 vom 17. November 2005 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 885 Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung besc

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - III ZR 143/06

bei uns veröffentlicht am 05.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 143/06 Verkündet am: 5. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fi; ZPO

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2011 - 4 StR 409/10

bei uns veröffentlicht am 07.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 409/10 vom 7. Januar 2011 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1 Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstre

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2009 - III ZR 115/08

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 115/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 815 Abs. 3 Die Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsv

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2008 - XI ZR 353/07

bei uns veröffentlicht am 03.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 353/07 Verkündet am: 3. Juni 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _______

Amtsgericht Neu-Ulm Beschluss, 21. Aug. 2017 - 14 M 2157/17

bei uns veröffentlicht am 21.08.2017

Tenor 1. Die Erinnerung der Gläubigerin ... vom 28.06.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. Gründe Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Nach § 815

Landgericht Memmingen Beschluss, 27. Okt. 2017 - 44 T 1289/17

bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.09.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm – Abteilung für Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen – vom 21.08.2017 (Az.: 14 M 2157/17)

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - 6 AZR 58/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2015 - 7 Sa 342/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 17. Okto

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 28. Juni 2016 - 3 K 286/16.TR

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wi

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 30. Sept. 2015 - 13 K 3130/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Der Bescheid vom 27. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.083,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinss

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 06. Feb. 2014 - 3 K 1129/13.TR

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckun

Amtsgericht Köln Beschluss, 28. Aug. 2013 - 71 IN 229/13

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor Der Eröffnungsantrag vom 28.5.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.Gegenstandswert (§ 58 GKG): 1.659,92 EUR EUR. 1G r ü n d e :2I.3Mit Schreiben vom 28.5.2013, bei Gericht eingegangen am 1.6.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Jan. 2013 - 8 A 5/11

bei uns veröffentlicht am 29.01.2013

Tatbestand 1 Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen die beklagte verbeamtete Gerichtsvollzieherin mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst. 2 Die 1976 geborene Beamtin beendete 1994 ihre Schulausbildung mit der Ablegung des Abiturs. Ans

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Sept. 2011 - 5 AZR 629/10

bei uns veröffentlicht am 21.09.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2010 - 9 Sa 2161/08 -, - 9 Sa 2266/08 - und - 9 Sa 2316/08 - teilwe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Apr. 2010 - DL 13 K 1892/09

bei uns veröffentlicht am 01.04.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.

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Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.