Zivilprozessordnung - ZPO | § 937 Zuständiges Gericht

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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27/05/2013 09:10

da eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt-AG Reutlingen vom 26.10.12Az:9 C 1190/12 WEG
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published on 04/03/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 176/07 Verkündet am: 4. März 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 07/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 253/03 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember
published on 25/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschlussverfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.09.2016, Az. 19 O 6816/16, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in Ziffer I. des Tenors nach „preisgebundene Bücher“ eingefügt wird: „, d
published on 07/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die V
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