Zivilprozessordnung - ZPO | § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.

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(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun
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published on 06.04.2022 14:50

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolge die Corona-Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen. Der Kläger begehrt im vorliegendem Rechtsstreit, zur
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Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolge die Corona-Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen.

Der Kläger begehrt im vorliegendem Rechtsstreit, zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs, Corona-Soforthilfen iHv. 9.000 Euro. Infolge der Auswirkungen der Pandemie war es dem Kläger nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Die Corona-Soforthilfe wurde bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen. Dieses Konto war mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet. Mithin verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Kläger begehrte deshalb, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos. Das Finanzgericht Münster hat dem Antrag stattgegeben. Für den gerichtlichen Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst wird. Ferner führte die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu einem unangemessenen Nachteil für den Kläger.

published on 19.05.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 310/03 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 850c Abs. 1 Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO
published on 19.05.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 6/04 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, R
published on 19.05.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 322/03 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
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