Zivilprozessordnung - ZPO | § 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Zuständige Stelle ist
- 1.
in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, - 2.
in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat
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published on 01.07.2015 00:00
Tenor
I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.544.40 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2014 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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