Zivilprozessordnung - ZPO | § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.

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Räumungsklage, Zwangsräumung und Räumungsfrist im Mietrecht

von Rechtsanwalt Henry Bach, Rechtsanwälte Henry Bach
21.11.2021

Nach einer wirksamen Kündigung des Mietvertrages und nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der Mieter verpflichtet, die Mietwohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Der Vermieter darf im Mietrecht die Räumung nicht eigenmächtig durchführen, sondern muss hierzu den Gerichtsvollzieher einschalten.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift


Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt,
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 372 Voraussetzungen


Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen


(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 385 Freihändiger Verkauf


Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts


Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme ber
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen


(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuwei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen


(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (2) Das Protokoll muss enthalten:1.Ort und Zeit der Aufnahme;2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;3

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 CE 16.1939

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2016 wird abgeändert. Er erhält in Nr. 1 folgende Fassung: „Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläuf

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - I ZB 103/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/16 Verkündet am: 23. Juni 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 66/16 vom 2. März 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 766 Abs. 1, § 775 Nr. 1, §§ 776, 885a; ZVG § 93 Abs. 1 a) Einer sofortigen Beschwerde feh

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 8 2 / 1 3 vom 23. Oktober 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kosten der "Berliner Räumung" ZPO § 885a Abs. 7 Kosten einer vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Räu

Landgericht Aachen Beschluss, 14. Juli 2014 - 5 T 92/14

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Tenor Die Beschwerde des Gläubigers vom 12. Juni 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 2. Juni 2014 (32 M 926/14) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. 1 Gründe 2I. 3Am 16.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Okt. 2013 - 3 U 80/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2013

Tenor Der Antrag des Beklagten, ihm vorläufigen Vollstreckungsschutz zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe 1 Gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet § 707 ZPO Anwendung, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingel

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