Zivilprozessordnung - ZPO | § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
- 1.
Ort und Zeit der Aufnahme; - 2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; - 3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; - 4.
die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei; - 5.
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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10/02/2010 10:05
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsInsolvenzrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 78
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.
(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreck
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 30/01/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 274/03 vom 30. Januar 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 753 Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag
published on 10/12/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 128/08 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1; ZPO
published on 04/12/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 120/05 vom 4. Dezember 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk : ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 885 Abs. 1 Muss der Schuldner aufgrund eines Titels ein grundbuchmäßig hinreichend bestimmtes Grundstüc
published on 10/01/2017 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird das Amtsgericht München - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die im Grundbuch von Ob. Blatt ... in der Dritten Abteilung unter der laufenden Nummer 11 für die Beteiligte zu 1 a
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