Zivilprozessordnung - ZPO | § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.

(3) Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(4) Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.

(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.

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published on 22/12/2014 00:00

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published on 22/12/2014 00:00

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published on 09/07/2018 00:00

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgericht Daun vom 23.04.2018, Az. 7 M 346/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelas
published on 28/10/2014 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 21. Oktober 2014 werden der die beantragte einstweilige Verfügung zurückweisende Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. Oktober 2014 sowie der Nichta
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(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit...