(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

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2 Artikel zitieren § 16 AufenthG 2004.

Insolvenzrecht: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

05.06.2013

Widerspruch darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist und noch andauert- BGH vom 17.04.13-Az:IX ZB 300/11
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zwangsvollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger während des Insolvenzverfahrens

16.07.2012

gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung-BGH vom 24.05.12-Az:IX ZB 275/10-Rechtsanwalt für Insolvenzrecht
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze | § 16 AufenthG 2004

§ 16 AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 16 AufenthG 2004 wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen


Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 6


(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 78
§ 16 AufenthG 2004 wird zitiert von 4 anderen §§ im Aufenthaltsgesetz.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger


(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterleg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung


(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderunge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 902 Erhöhungsbeträge


Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:1.die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht


(1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Be
§ 16 AufenthG 2004 zitiert 2 andere §§ aus dem Aufenthaltsgesetz.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger


(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterleg

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - IXa ZB 224/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 224/03 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 807, 899 ff. Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in dem Vermöge

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 297/03 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 807, 850c Abs. 4, §§ 899 ff a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - IX ZB 57/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/12 vom 6. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 1, § 38 Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2004 - IXa ZB 252/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 252/03 vom 27. Februar 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2004 - IXa ZB 10/04

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 10/04 vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GVG § 155; ZPO §§ 41 ff Der Gerichtsvollzieher kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden. BGH, Bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2004 - IXa ZB 56/04

bei uns veröffentlicht am 24.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 56/04 vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, v. Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - I ZB 80/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 80/07 vom 17. Juli 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 899 Abs. 1, § 901 a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eine

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - IX ZB 275/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 275/10 vom 24. Mai 2012 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 1; ZPO § 807 Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger währ

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - IV ZB 20/18, IV ZB 21/18

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Tenor 1. Die Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2018 werden zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2018 - IV ZR 104/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 104/17 Verkündet am: 4. April 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Reisea

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 4 K 3694/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe vo

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 C 50/13

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Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Untreuehandlungen eines Polizeibeamten.

Landgericht Saarbrücken Beschluss, 22. Feb. 2008 - 5 T 551/06

bei uns veröffentlicht am 22.02.2008

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetz

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(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung...
(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine...