Zivilprozessordnung - ZPO | § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.

(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.

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(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:1.das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Ver

(1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Zuständig
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published on 15/03/2019 00:00

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.12.2018, Az. 23 O 2114/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich k
published on 24/10/2013 00:00

Tenor Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 01. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe 1 Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt, die
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