Zivilprozessordnung - ZPO | § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
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§ 85 SGB 5 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).
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