Zivilprozessordnung - ZPO | § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
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Referenzen - Gesetze
§ 733 ZPO zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
§ 733 ZPO wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.
FamGKG | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2677 - 2690;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
*Gliederung*
*Teil 1 Gebühren*
*Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen*
Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2...
GNotKG | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2613 – 2653;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
*Gliederung*
*Teil 1 Gerichtsgebühren*
*Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen*
Abschnitt 1 Verfahren vor dem...
GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 172 - 216;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
*Gliederung* *Teil 1* *Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten* *Hauptabschnitt 1* *Mahnverfahren* *Hauptabschnitt 2* *Prozessverfahren* Abschnitt 1.
GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche..
§ 733 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im ZPO.
ZPO | § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren...
19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 733 ZPO.
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2016 - V ZR 230/15
bei uns veröffentlicht am 21.10.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 230/15 Verkündet am:
21. Oktober 2016
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
B
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2007 - I ZB 19/07
bei uns veröffentlicht am 25.10.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
I ZB 19/07
vom
25. Oktober 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724 Abs. 1, § 725
Nimmt eine Behörde die...
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2017 - I ZR 146/16
bei uns veröffentlicht am 02.02.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
I ZR 146/16
vom
2. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:020217BIZR146.16.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter.
Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Mai 2016 - 34 Wx 16/16
bei uns veröffentlicht am 24.05.2016
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Tenor
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I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Gründe
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I. Als...