Zivilprozessordnung - ZPO | § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Anwälte | § 776 ZPO
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Referenzen - Gesetze | § 776 ZPO
§ 776 ZPO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 776 ZPO wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
AUG 2011 | § 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder..
FamFG | § 93 Einstellung der Vollstreckung
(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; 2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird; 3....
EUGewSchVG | § 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in...
§ 776 ZPO wird zitiert von 2 anderen §§ im ZPO.
ZPO | § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2...
ZPO | § 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts.
§ 776 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder.

30 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 776 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZR 113/08
bei uns veröffentlicht am 07.07.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZR 113/08
vom
7. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohma
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - I ZB 102/14
bei uns veröffentlicht am 20.01.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
I ZB 102/14
vom
20. Januar 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung
ZPO § 91a Abs. 1
Wenn die...
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - XII ZB 42/17
bei uns veröffentlicht am 06.09.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZB 42/17
vom
6. September 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 35, 38, 48, 58, 95; ZPO §§ 775 Nr. 1, 776; JBeitrO §§ 1, 2, 3, 6
a) Ist auf...
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - I ZB 63/18
bei uns veröffentlicht am 28.03.2019
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
I ZB 63/18
vom
28. März 2019
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104; ZPO § 802g
a) Treibt der Gerichtsvollzieh
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.