Klageschrift
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; 2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; 3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen; 4. eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Passende Werkzeuge
- Schulden & InsolvenzP-Konto: der Übertrag und die Sechs-Monats-Frist (§ 899, § 902 ZPO)Den Freibetrag nennt jede Bank. Was nirgends steht: nicht verbrauchtes Guthaben bleibt drei Kalendermonate länger geschützt, Einwendungen gegen die Höhe müssen bis zum Ablauf des sechsten folgenden Kalendermonats vorliegen — und § 902 ZPO zählt sechs Erhöhungstatbestände auf, von denen die meisten nur den ersten kennen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Schulden & InsolvenzP-Konto-Umwandlungsfrist: Monats-Moratorium (§ 835 Abs. 3 ZPO)Kontopfändung? Berechnen Sie, bis wann Sie in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln können — Monats-Moratorium nach § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses, mit Countdown, Werktags-Regel (§ 193 BGB) und 4-Geschäftstage-Puffer für die Bank-Umsetzung (§ 850k Abs. 2 ZPO).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.