Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Anwälte | § 717 ZPO
3 relevante Anwälte
Rechtsanwalt
für Öffentliches Recht

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsanwalt
Lür Waldmann


Referenzen - Veröffentlichungen | § 717 ZPO
Artikel schreiben11 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 717 ZPO.
Insolvenzrecht: Unzulässige Teilentscheidung über einen Vergütungsfestsetzungsantrag
Baurecht: Zur isolierten eigentumsverdrängenden Bauplanung
Familienrecht: Zur Wirksamkeit vertraglicher Unterhaltsvereinbarungen
Baumangel: Bauherr muss nachweisen, dass Kosten für Mängelbeseitigung notwendig waren
Erbrecht: Zur Bestimmung auskunftspflichtigen Aktivnachlasses
Insolvenzrecht: Zur Verzinsung bei zu Unrecht entnommener Vergütung
Arbeitsrecht: Zur Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs
Zwangsvollstreckung: Zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei erfolgter Aufrechnung
Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmachtserklärung

Referenzen - Gesetze | § 717 ZPO
§ 717 ZPO zitiert oder wird zitiert von 10 §§.
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden - AuslSchuldAbkAG | § 17
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen - VollstrVtrGRCAG | § 2
Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - VollstrAbkITAAV | Art 2
Zivilprozessordnung - ZPO | § 1065 Rechtsmittel
Zivilprozessordnung - ZPO | § 283a Sicherungsanordnung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
