Zivilprozessordnung - ZPO | § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.

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published on 11.03.2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Januar 2014 – 3 Ca 63/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe 1 1. Mit Urteil vom 15. November 2013 wurde die Schuldnerin u
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