Zivilprozessordnung - ZPO | § 802e Zuständigkeit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802e Zuständigkeit
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

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(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrech

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden,
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published on 24/04/2014 00:00

Gründe Aufgrund des gemäß § 802g Absatz 1 ZPO erlassenen Haftbefehls des AG Miesbach vom 28.06.2013 (M 1150/13) beauftragte der Gläubiger die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim AG Augsburg mit der Verhaftung (Schreiben vom 14.11.2
published on 20/11/2015 00:00

Tenor Zuständig ist das Amtsgericht I. 1 2Gründe: 3I. 4Die Sache liegt dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO vor. 5Die Gläubigerin hat zur Vollstreckung aus einem
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