Zivilprozessordnung - ZPO | § 743 Beendete Gütergemeinschaft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 743 Beendete Gütergemeinschaft
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

1.
beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
2.
der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.

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(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 78
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(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergeme
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published on 19/11/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird
published on 22/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert. Die Klage wird auf der ersten Stufe vollständig abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläge
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