Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

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Ein Insolvenzgläubiger kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit auch dann wirksam aufnehmen, wenn der Widerspruch nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Insolvenzrecht Berlin
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04/07/2017 11:00

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04/07/2017 10:53

Das beklagte Autohaus hat das betreffende Fahrzeug zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an den Käufer zu zahlen.
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Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn1.der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der An
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published on 04/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 50/17 vom 4. Juli 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2018:040718BVIIZB50.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Richter Dr. Kartzke und die Richte
published on 04/07/2018 00:00

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published on 04/07/2018 00:00

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