Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
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Referenzen - Veröffentlichungen
1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 713 ZPO.
1 Artikel zitieren § 713 ZPO.
Anzeigen >Haftungsrecht: Wer bei Tempo 200 das Navi bedient, handelt grob fahrlässig

Referenzen - Gesetze
§ 713 ZPO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 713 ZPO wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >IntErbRVG | § 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
Anzeigen >AUG 2011 | § 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
Anzeigen >IntGüRVG | § 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
Anzeigen >AVAG 2001 | § 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
§ 713 ZPO zitiert 2 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis
Anzeigen >ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners
Referenzen - Urteile
504 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 713 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - I ZB 94/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - VI ZR 675/15
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - III ZB 96/15
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2018 - VIII ZR 146/18
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.