Zivilprozessordnung - ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

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KAGB | § 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
KAGB | § 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
JBeitrO | § 6
KredWG | § 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister
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ZPO | § 815 Gepfändetes Geld
ZPO | § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
ZPO | § 810 Pfändung ungetrennter Früchte
ZPO | § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
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ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen
ZPO | § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil

109 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - IX ZR 163/08
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - V ZB 9/11
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - V ZB 18/15
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.