Erklärungspflicht des Drittschuldners
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
- ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
- ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
Passende Werkzeuge
- Schulden & InsolvenzP-Konto: der Übertrag und die Sechs-Monats-Frist (§ 899, § 902 ZPO)Den Freibetrag nennt jede Bank. Was nirgends steht: nicht verbrauchtes Guthaben bleibt drei Kalendermonate länger geschützt, Einwendungen gegen die Höhe müssen bis zum Ablauf des sechsten folgenden Kalendermonats vorliegen — und § 902 ZPO zählt sechs Erhöhungstatbestände auf, von denen die meisten nur den ersten kennen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Schulden & InsolvenzP-Konto-Umwandlungsfrist: Monats-Moratorium (§ 835 Abs. 3 ZPO)Kontopfändung? Berechnen Sie, bis wann Sie in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln können — Monats-Moratorium nach § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses, mit Countdown, Werktags-Regel (§ 193 BGB) und 4-Geschäftstage-Puffer für die Bank-Umsetzung (§ 850k Abs. 2 ZPO).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.