Zivilprozessordnung - ZPO | § 843 Verzicht des Pfandgläubigers
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
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Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - VII ZB 42/14
02.12.2015
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
VII ZB 42/14
vom
2. Dezember 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 775 Nr. 4, § 843
Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der..
Anzeigen >Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2017 - VII R 5/16
16.05.2017
Bundesfinanzhof Urteil VII R 5/16, 16. Mai 2017
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Tenor
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Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2016 11 K 2973/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.
...
Anzeigen >Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 11 K 2973/14
26.01.2016
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil 11 K 2973/14, 26. Januar 2016
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Tenor
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1. Es wird festgestellt, dass die auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. April 2014 bezogene Verfügung des beklagten Hauptzollamts vom 30. Juni 2014 rechtswidrig war.
2. Das beklagte Hauptzollamt trägt die Kosten des.
Anzeigen >Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 2 U 127/14
26.08.2015
Oberlandesgericht Köln Urteil 2 U 127/14, 26. August 2015
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Tenor
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Die Berufung des Klägers zu 1. wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 428/13 - teilweise abgeändert und...