Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

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Private Lebensversicherung: GmbH kann Bezugsrecht des Geschäftsführers widerrufen

10.03.2016

Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung bei einem privaten Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich ändern, ohne dass der Versicherer zustimmt.
Versicherungsrecht

Handelsvertreterrecht: Vertragliches Tätigkeitsverbot

02.12.2015

Zur Auslegung eines Handelsvertretervertrags im Hinblick auf ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB

Handelsvertreterrecht: Zum vertraglichen Tätigkeitsverbot eines Einfirmenvertreters

13.01.2015

Als Einfirmenvertreter kraft Vertrags ist ein Handelsvertreter insbesondere dann einzustufen, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden.

Handelsvertreterrecht: Bedingungen an einen Einfirmenvertreter

30.10.2013

Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags i. S. des § 92a I 1 Alt. 1 HGB.

Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Tarifvertrag

14.08.2013

§ 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw (aF) verpflichtete die BRD nicht dazu, die Hälfte der Pflichtversicherungsbeiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen.
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Arbeitsrecht: Geschäftsführer einer GmbH

21.03.2012

Kein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses bei Abberufung als Geschäftsführer- LAG Rheinland-Pfalz-Beschluss vom 08.12.2011-Az: 11 Ta 230/11

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Rechtsweg zur den Gerichten für Arbeitssachen für Streitigkeiten aus dem Leiharbeitsverhältnis - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Tariflicher Anspruch auf Zahlung eines Aufschlags zur Urlaubsvergütung - Grundsatz der Tarifeinheit

13.07.2010

Tariflicher Anspruch auf Zahlung eines Aufschlags zur Urlaubsvergütung - Grundsatz der Tarifeinheit - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Tarifvertragsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 9 Förderung


Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach folgenden Rechtsnormen: 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),2. § 2 Abs. 1 Nr. 8
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen


Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit


In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden.
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen


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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2000 - III ZB 67/99

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Landesarbeitsgericht München Beschluss, 24. Jan. 2019 - 1 SHa 22/18

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht München bestimmt. Gründe I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch den Beklagten zu 1 und darüber,

Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 28. Sept. 2016 - 3 Ca 38/16

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 62.500.000,-- € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Ersta

Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 04. Feb. 2015 - 4 Ca 699/14

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Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.10.2014 nicht fristlos beendet worden ist, sondern bis 30.11.2014 fortbestanden hat. Im Übrigen wird die

Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 18. Nov. 2014 - 10 Ca 323/14

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.743,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2013 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstr

Landgericht München I Beschluss, 15. März 2017 - 12 O 19560/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor 1. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. 2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. 3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht München verwiesen. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Sept. 2018 - M 5 E 18.1131

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Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 11. Aug. 2015 - 3 Ca 1298/14

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Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 24. Apr. 2015 - 15 Ca 1417/15

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor Der Rechtsstreit wird nicht übernommen. Er wird dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorgelegt. Gründe Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 05.02.2015 entfal

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - 15 U 4594/16

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben. Das Verfahren wird unter Aufhebung des Endurteils des Landgerichts München II vom 20.10.2016 (Az. 14 O 3919/16) zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über d

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Juli 2015 - 12 W 1374/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 22.05.2015 (Az. 5 HK O 523/09) in Ziffer I abgeändert. Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten - sowe

Gemeinschaftliches Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in Bayern Urteil, 23. Sept. 2015 - 2 MV 8/15

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand In dem Rechtsstreit begehrt die klagende Mitarbeitervertretung die Feststellung, dass in der Einrichtung, für die sie gewählt

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2017 - M 14 P 16.1396

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Inmitten des Verfahrens steht die Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats durch Beschä

Gemeinschaftliches Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in Bayern Urteil, 13. Juni 2016 - 2 MV 20/15

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen Auslagen der Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand In dem Rechtsstreit geht es um die Beteiligung der Mi

Gemeinschaftliches Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in Bayern Urteil, 13. Juni 2016 - 2 MV 18/15

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen Auslagen der Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand In dem Rechtsstreit geht es um die Beteiligung der Mi

Landesarbeitsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - 7 Sa 1000/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 25.11.2014 - 7 Ca 3434/13 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Part

Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 01. Sept. 2015 - 10 Ca 1105/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 6.122,88 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um ergänzende Ansprüche

Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 04. Feb. 2015 - 9 Ca 977/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 4.915,26 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten im Wege der Stu

Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 05. Okt. 2017 - 9 Ga 45/17

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.08.2017 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.694,98 €. IV

Arbeitsgericht München Schlussurteil, 08. März 2017 - 14 CA 9197/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.470,00 € brutto sowie Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.07.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, a

Arbeitsgericht München Endurteil, 20. Dez. 2017 - 14 Ca 7775/17

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Arbeitsgericht München Endurteil, 19. Jan. 2015 - 43 Ca 557/14

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Arbeitsgericht München Endurteil, 28. Apr. 2016 - 11 Ca 9344/14

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Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.08.2014 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Koste

Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 02. Sept. 2016 - 12 Ca 816/16

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

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Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 28. Dez. 2018 - 2 Ta 142/18

bei uns veröffentlicht am 28.12.2018

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Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 02. März 2016 - 4 Ca 5054/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

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Arbeitsgericht München Endurteil, 12. Nov. 2014 - 9 Ca 5446/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

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Arbeitsgericht München Endurteil, 16. Dez. 2014 - 43 Ca 558/14

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Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 23.12.2013 nicht aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtss

Arbeitsgericht München Endurteil, 16. Dez. 2014 - 43 Ca 555/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2015 - 6 C 15.1346

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Juni 2015 - RN 1 E 15.628 - wird aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Jan. 2016 - 6 Ca 5250/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Okt. 2018 - M 5 K 18.3963

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Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Die Streitsache wird an das zuständige Arbeitsgericht M … verwiesen. Gründe Die Kläger wendet sich im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2018 - 5 AZR 301/17

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 2016 - 13 Sa 22/16 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2018 - 9 Ta 192/18

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Okt. 2018 - 2 Ta 115/18

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Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06. September 2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. Juli 2018 - 3 Ca 756/18 - abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. II. Die.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 05. Sept. 2018 - 9 AS 3/18

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor Das Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - ist zuständig. Gründe 1

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - 9 AZB 10/18

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. März 2018 - 6 Ta 22/18 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen aufg

Referenzen

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