Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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10.03.2016 10:48

Das Gericht hat grds. keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.
11.06.2015 14:00

Wird die Wahl zwischen Gerichtsorten eingeräumt, so liegen trennbare Regelungen über das örtlich zuständige Gericht vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden können.
SubjectsAllgemeines
12.06.2014 11:07

Diese sind, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsnachfolgers der Gesellschaft eröffnet worden ist, analog § 93 InsO vom Insolvenzverwalter geltend zu machen.
05.12.2013 11:21

Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch als relativ geringfügig ist.
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(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;3. gegen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die E
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published on 10.12.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 900 Abs. 4, § 765a Abs. 1 Satz 1 a) Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach § 900 Abs.
published on 28.03.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 63/18 vom 28. März 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104; ZPO § 802g a) Treibt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner di
published on 06.10.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 68/11 vom 6. Oktober 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 75 a) Gehen mehrere zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nac
published on 11.01.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 181/05 Verkündet am: 11. Januar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 540 Zu den A
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