Zivilprozessordnung - ZPO | § 802g Erzwingungshaft
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Referenzen - Gesetze
§ 802g ZPO zitiert oder wird zitiert von 14 §§.
§ 802g ZPO wird zitiert von 9 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >FamGKG | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Anzeigen >FamFG | § 35 Zwangsmittel
Anzeigen >FamFG | § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
Anzeigen >FamFG | § 89 Ordnungsmittel
§ 802g ZPO wird zitiert von 4 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
Anzeigen >ZPO | § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes
Anzeigen >ZPO | § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Anzeigen >ZPO | § 836 Wirkung der Überweisung
§ 802g ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners
Referenzen - Urteile
31 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 802g ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - I ZB 9/17
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - I ZB 63/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - I ZB 78/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - I ZB 60/18
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.