Zivilprozessordnung - ZPO | § 802g Erzwingungshaft

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners


(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begl

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 89 Ordnungsmittel


(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 35 Zwangsmittel


(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld fests

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 18 Besondere Angelegenheiten


(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvolls
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit


(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 836 Wirkung der Überweisung


(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen


(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes


Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Ar
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

Referenzen - Urteile |

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31 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - I ZB 63/18

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 63/18 vom 28. März 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104; ZPO § 802g a) Treibt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner di

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - I ZB 60/18

bei uns veröffentlicht am 23.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/18 vom 23. Oktober 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 51 Abs. 3, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 802c, 802f a) Ein nicht prozessfähiger Schul

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2016 - VII ZB 63/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 63/14 vom 27. April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:270416BVIIZB63.14.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Ric

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - I ZB 120/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 120/17 vom 20. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gebühr für Drittauskunft ZPO § 802l; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 3309 a) Der Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2018 - 22 ZB 18.1841

bei uns veröffentlicht am 02.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe

Amtsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2016 - 1503 IN 3339/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Gründe Amtsgericht München Az.: 1503 IN 3339/15 Abteilung für Insolvenzsachen In dem Verfahren über den Antrag d. ... - Antragstellender Gläubiger - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2018 - 22 B 17.2245

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2017 wird abgeändert. II. Aus dem Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 werden aufgehoben 1. die Nummer 2; 2. die Nummer 6 insofern, als in

Landgericht München I Beschluss, 18. Juni 2018 - 16 T 7676/18

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.05.2018, Az. 1500 M 2844/18, aufgehoben. 2. Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen die Schuldnerin gemäß § 802g ZPO die Haft

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 24. Apr. 2014 - 1 M 3573/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Gründe Aufgrund des gemäß § 802g Absatz 1 ZPO erlassenen Haftbefehls des AG Miesbach vom 28.06.2013 (M 1150/13) beauftragte der Gläubiger die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim AG Augsburg mit der Verhaftung (Schreiben vom 14.11.2

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 10. Okt. 2014 - 1 M 8256/14

bei uns veröffentlicht am 10.10.2014

Gründe Für 20.08.2013 wurde Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt. Zu diesem Termin war der Schuldner unentschuldigt nicht erschienen. Mit Schreiben vom 01.08.2014, eingegangen am 13.08.2014 stellte die Gläubigerin Haftbefe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Juli 2018 - Au 5 K 18.541

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2018 - I ZB 54/17

bei uns veröffentlicht am 29.03.2018

Berichtigt durch Beschluss vom 26. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/17 vom 29. März 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 25/17

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 25/17 Verkündet am: 22. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Feb. 2018 - 6 A 3831/16 SN

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Der Bescheid vom 2. Juni 2016 (Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahr

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2017 - I ZB 5/17

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/17 vom 30. November 2017 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, §§ 191, 185, 186 Abs. 1 Satz 1 Der Gerichtsvollzieher kann d

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 03. Nov. 2017 - 2 BvR 2135/09

bei uns veröffentlicht am 03.11.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - I ZB 78/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/16 vom 5. Oktober 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 802c, 802l Abs. 1 Satz 1 und 2; AO § 93 Abs. 8, § 93b Abs. 1; LVwVG BW §15a Abs. 3, § 16 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - I ZB 9/17

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 9/17 vom 14. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 574, 802c, 802g, 802h Abs. 1 a) Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraus

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2017 - A 9 S 333/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2016 - A 5 K 5074/16 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 4 K 3694/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe vo

Finanzgericht Köln Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 V 593/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Die Vollziehung des Haftanordnungsantrags an das Amtsgericht K vom 10.2.2016 wird bis zum Abschluss des Verfahrens über den Einspruch aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. 1Grün

Landgericht Kleve Beschluss, 14. Juli 2016 - 4 T 152/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 23.05.2016 wird abgeändert. Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin W vom 04.02.2016 (DRII-0165/16) dahingehend geändert, dass Zustellungskosten in Höh

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Juni 2016 - 8 W 154/16

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.03.2016 (Az. 1 T 272 /15) wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist geri

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Nov. 2015 - 32 SA 63/15

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor Zuständig ist das Amtsgericht I. 1 2Gründe: 3I. 4Die Sache liegt dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO vor. 5Die Gläubigerin hat zur Vollstreckung aus einem

Landgericht Tübingen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 5 T 72/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Calw vom 19.01.2015, Az. 9 M 446/15, wird v e r w o r f e n. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsb

Landgericht Tübingen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 5 T 55/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Nagold vom 9. Oktober 2014 - 3 M 1130/14 - wird v e r w o r f e n. 2. Auf Antrag der Gläubigerin wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Nagold vo

Landgericht Aachen Beschluss, 11. März 2015 - 5 T 154/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 14.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06.10.2014 - Az. 905 M 986/14 - aufgehoben. Der am Verfahren beteiligte Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers vom

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - I ZB 27/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/14 vom 18. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a, § 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7 a) Der Vollstreckungsauftrag der Geri

Landgericht Münster Beschluss, 03. Sept. 2014 - 5 T 326/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2I. 3Mit Schriftsatz vom 0

Landgericht Wuppertal Beschluss, 28. Feb. 2014 - 16 T 44/14

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 14. Januar 2014 (14 M 1243/14) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Januar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen di

Amtsgericht Remscheid Beschluss, 14. Jan. 2014 - 14 M 1243/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor Der Antrag der Gläubigerin vom 11.10.2013/11.06.2013 auf Erlass eines Haftbefehls gem. § 802 g ZPO wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe:

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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen...