Zivilprozessordnung - ZPO | § 877 Säumnisfolgen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 877 Säumnisfolgen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.

(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.

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published on 19/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/19 vom 19. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 93, 877 Abs. 2 Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widersp
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