Zivilprozessordnung - ZPO | § 877 Säumnisfolgen
(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.
(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2019 - IX ZB 41/19
bei uns veröffentlicht am 19.12.2019
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 41/19
vom
19. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 93, 877 Abs. 2
Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur...