Zivilprozessordnung - ZPO | § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

Referenzen - Gesetze | § 779 ZPO
§ 779 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 779 ZPO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Abgabenordnung - AO 1977 | § 265 Vollstreckung gegen Erben
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 6
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 78

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 779 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZB 60/09
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 60/09 vom 23. September 2009 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 779 Abs. 2 Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertret
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2007 - V ZB 47/06
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 47/06 vom 25. Januar 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 727 Abs. 1, 750 Abs. 2 Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfol
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - V ZB 117/18
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/18 vom 16. Mai 2019 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OL-StaatsbankG § 21; ZPO § 727, § 795, § 801 Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - I ZB 60/18
bei uns veröffentlicht am 23.10.2019
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/18 vom 23. Oktober 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 51 Abs. 3, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 802c, 802f a) Ein nicht prozessfähiger Schul