Zivilprozessordnung - ZPO | § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 18 Besondere Angelegenheiten


(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvolls
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 836 Wirkung der Überweisung


(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen


(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden,
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882c Eintragungsanordnung


(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn1.der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;2.eine Vollstreckung nach dem Inhalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802d Weitere Vermögensauskunft


(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers


(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:1.Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 357 Parteiöffentlichkeit


(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. (2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse


(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse k

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

56 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - I ZB 60/18

bei uns veröffentlicht am 23.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/18 vom 23. Oktober 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 51 Abs. 3, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 802c, 802f a) Ein nicht prozessfähiger Schul

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 73/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB73.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 72/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 72/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB72.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 71/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 71/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB71.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 70/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB70.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 69/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 69/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB69.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 68/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB68.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 67/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 67/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB67.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 66/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 66/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB66.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 65/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 65/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB65.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2018 - I ZB 78/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Berichtigt durch Beschluss vom 27. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/17 vom 26. Juli 2018 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - I ZB 120/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 120/17 vom 20. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gebühr für Drittauskunft ZPO § 802l; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 3309 a) Der Antrag

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - I ZB 92/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 92/16 vom 27. April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB92.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2017 - I ZB 95/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 95/16 vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter D

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. März 2018 - RO 5 K 17.371

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte G

Amtsgericht München Beschluss, 12. Jan. 2018 - 1505 M 17502/17

bei uns veröffentlicht am 12.01.2018

Tenor Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte öffentliche Zustellung der Ladung des Geschäftsführers der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorzunehmen. Gründe Die G

Landgericht München I Beschluss, 18. Juni 2018 - 16 T 7676/18

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.05.2018, Az. 1500 M 2844/18, aufgehoben. 2. Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen die Schuldnerin gemäß § 802g ZPO die Haft

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Nov. 2015 - RN 5 K 14.2148

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 14.2148 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. November 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 423 Hauptpunkte: Unzuverlässigkeit einer GmbH

Amtsgericht Augsburg Beschluss, 24. Apr. 2014 - 1 M 3573/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Gründe Aufgrund des gemäß § 802g Absatz 1 ZPO erlassenen Haftbefehls des AG Miesbach vom 28.06.2013 (M 1150/13) beauftragte der Gläubiger die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim AG Augsburg mit der Verhaftung (Schreiben vom 14.11.2

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2018 - I ZB 54/17

bei uns veröffentlicht am 29.03.2018

Berichtigt durch Beschluss vom 26. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/17 vom 29. März 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2017 - I ZB 5/17

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/17 vom 30. November 2017 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, §§ 191, 185, 186 Abs. 1 Satz 1 Der Gerichtsvollzieher kann d

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2017 - I ZB 23/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 23/17 vom 9. November 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802d Abs. 1 Satz 2 aF, § 802k Abs. 2 Satz 1 Der Gerichtsvollzieher hat eine von einem

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 09. Nov. 2017 - 5 M 2093/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor 1. Die Erinnerung der Gläubigerin K... vom 26.09.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 8,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Erinnerung

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - I ZB 78/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/16 vom 5. Oktober 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 802c, 802l Abs. 1 Satz 1 und 2; AO § 93 Abs. 8, § 93b Abs. 1; LVwVG BW §15a Abs. 3, § 16 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - I ZB 36/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/16 vom 27. Juli 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802d Abs. 1 Satz 2 Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt in ihrer durch Art. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2017 - I ZB 87/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 87/16 vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB87.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter D

Landgericht Kiel Beschluss, 01. Juni 2017 - 13 T 39/17

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Der weiteren Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.05.2017 wird abgeholfen. Der Beschluss vom 25.04.2017 unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 19.05.2017 wird wie folgt neu gefasst: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwer

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - I ZB 91/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 91/16 vom 27. April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, § 802f; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3; LVwVfG BW § 41 Abs. 2 Satz 1; VwVfG

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 4 K 3694/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe vo

Landgericht Rottweil Beschluss, 27. Feb. 2017 - 1 T 9/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2017

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar vom 28.11.2016, Az. 3 M 1769/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Besc

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - I ZB 54/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/16 vom 15. Dezember 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802c Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - I ZB 21/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 21/16 vom 27. Oktober 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802d Abs. 1 Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zu

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2016 - 11 W 70/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2016, Az. 5 T 102/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe

Landgericht Detmold Beschluss, 18. Aug. 2016 - 1 T 91/16

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht länger mit der Begründung zu verweigern, im Rahmen des Verfa

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Juli 2016 - 11 W 66/16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2016, Az. 5 T 94/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe   I.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 58/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 58/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 756 Abs. 1, § 766 Abs. 1 Satz 1 a) Ist der Schuldner zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zu

Landgericht Hagen Beschluss, 24. Mai 2016 - 6 T 303/15

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 21.12.2015 gegen die Beschlüsse des Zentralen Vollstreckungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Amtsgericht Hagen) vom 02.12.2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführer nach einem Beschwerdewert vo

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Feb. 2016 - 12 W 81/15

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Februar 2015 abgeändert: Der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 8. Januar 2015 (Gesch.Nr.: 13 M 1641/14) wird abge

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2015 - I ZB 107/14

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 107/14 vom 21. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 754 Abs. 1, § 775 Nr. 4, §§ 802b, 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 882d a) Ein Zahlungspla

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2015 - I ZB 6/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 /15 vom 21. Oktober 2015 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Ki

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Okt. 2015 - 14 W 675/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird die Entscheidung des LG Koblenz vom 10.09.2015 (2 T 502/15) sowie des AG St. Goar vom 11.02.2015 (8 M 819/14) aufgehoben und der Kostenansatz des Obergerichtsv

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2015 - VII ZB 11/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 11/15 vom 8. Oktober 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1, § 130 Nr. 6, § 130a, § 802c; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4 a)

Amtsgericht Schwerin Beschluss, 25. Sept. 2015 - 50 M 2486/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin U. GmbH vom 02.09.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Gläubigerin beauftragte die zuständige Gerichtsvollzieherin A. am 08.07.2015 (DR II 751/15), dem Schuldner aufgrund eines Vol

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2015 - 11 W 3/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet

Amtsgericht Duisburg-Hamborn Beschluss, 19. Aug. 2015 - 20 M 2676/15

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. 1I. 2Die Gläubigerin er

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - I ZB 64/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 4 /14 vom 11. Juni 2015 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, §§ 130a, 236 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 2 Satz 1, §§ 802c, 882c, 882d; RBStV § 10; LV

Landgericht Tübingen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 5 T 72/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Calw vom 19.01.2015, Az. 9 M 446/15, wird v e r w o r f e n. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsb

Amtsgericht Solingen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 7 M 1405/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 10.03.2015 wird der weitere Beteiligte angewiesen, eine neue Kostenrechnung vorzulegen, mit der die Gebühr nach Ziffer 207 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz in Höhe von 16,00 EUR nebst anteili

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2015 - 25 W 306/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die Beschlüsse des Amtsgerichts Beckum vom 6.3.2014 und des Landgerichts Münster vom 21.5.2014 werden aufgehoben. Der Gerichtskostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 25.11.2013 (DR II 990/13) wird aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angew

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2015 - 25 W 277/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen. Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Die Gläubigerin betreibt geg

Referenzen

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen...
(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:1.Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei...
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn1.der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;2.eine Vollstreckung nach dem Inhalt des...
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. (2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das...
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen...
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse können über...
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine...