Zivilprozessordnung - ZPO | § 916 Arrestanspruch
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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20/02/2015 12:50
Der Antrag der Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung ist keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren.
SubjectsZivilprozessrecht
17/11/2008 23:13
Allgemeines Zivilrecht - Öffentliches Recht - Verwaltungsrecht
SubjectsZivilprozessrecht
24/01/2007 17:17
Allgemeines Zivilrecht - Öffentliches Recht - Verwaltungsrecht
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(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Das Gericht kann in Familienstreitsa
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published on 12/01/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 214/05 Verkündet am: 12. Januar 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 1032 Abs
published on 25/05/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag auf dinglichen Arrest wird abgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des vorliegenden Arrestverfahrens.
3. Der Streitwert beträgt 82.133,- €.
Tatbestand
Die Partei
published on 24/06/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg vom 25.05.2016, Az.: 10 Ga 9/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen ei
published on 05/02/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,- oder einer Ordnungshaft - Ordnungshaft auch für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann und zu vollstrecken am Gesc
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