Zivilprozessordnung - ZPO | § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

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Zwangsvollstreckungsrecht: Zum Pfändungsschutz bei Umwandlung eines Versicherungsvertrags

16.09.2015

§ 167 VVG gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.
Zwangsvollstreckung

ZPO: Zum Umfang eines Pfändungsschutzes bei sonstigen Einkünften

14.08.2014

Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte.
Zivilprozessrecht

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wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 168 Kündigung des Versicherungsnehmers


(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei de

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes


Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspri
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens


Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:1.Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung

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Finanzgericht Münster Beschluss, 13. Mai 2020 - 1 V 1286/20 AO

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Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolge die Corona-Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen. Der Kläger begehrt im vorliegendem Rechtsstreit, zur

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - IX ZB 261/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/10 vom 30. Juni 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2007 - IX ZB 34/06

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2011 - IX ZR 80/11

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 80/11 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2012 - VII ZB 2/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2/11 vom 22. August 2012 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 851c Abs. 1 a) Zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus einem Rente

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 21/17 Verkündet am: 16. November 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 8

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 94/06 Verkündet am: 10. Januar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZB 111/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - IX ZB 166/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/07 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 20

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/09 vom 11. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 4 Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwische

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 132/09 Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 16. Nov. 2017 - IX ZR 21/17

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden wo

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - VII ZB 52/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 52/15 vom 16. November 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850 Abs. 2, § 850c Abs. 3 Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesell

Landgericht Münster Beschluss, 02. Okt. 2015 - 05 T 373/15

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Pfändungsbeschluss vom 28.07.2014 dahingehend abgeändert wird, dass Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen, insbesondere aus dem Pensionsvertrag vom 17.09.1993

Landgericht Münster Urteil, 24. Sept. 2015 - 102 O 44/15

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläge

Landgericht Wuppertal Beschluss, 15. Sept. 2015 - 16 T 324/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.05.2012 (145 IN 758/11) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit dem an

Amtsgericht Dortmund Urteil, 30. Juli 2015 - 405 C 7369/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor 1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.820,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.       Die Kosten des Rechtsstreits

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2015 - IV ZR 223/15

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IVZR 223/15 Verkündet am: 22. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 167; ZPO § 851c 1. § 167

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Dez. 2014 - 7 U 155/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2014 - 18 O 82/14 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urt

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 23. Sept. 2014 - I-4 U 88/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.05.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (5 O 481/12) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - IX ZB 68/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/13 vom 18. September 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850e Nr. 2, 2a Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind auf Antrag ausländische gesetz

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB88/13 vom 26. Juni 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfass

Landgericht Münster Beschluss, 21. Aug. 2013 - 05 T 348/12 LG Münster

bei uns veröffentlicht am 21.08.2013

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 09.05.2012 wird aufgehoben.Auf den Antrag der Schuldnerin vom 29.02.2012 werden die Einwendungen der Widerspruchsgläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan vom 22.08.2011 durch eine Zustimmung erset

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Juni 2013 - 6 AZR 789/11

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2011 - 12 Sa 964/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Feb. 2013 - 6 AZR 553/11

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Juni 2011 - 16 Sa 686/10 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise auf

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Juni 2012 - 5 A 230/10

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tatbestand 1 Die Kläger begehren von der Beklagten die restliche Zahlung einer einmaligen Entschädigung, nachdem der Ehemann der Klägerin, der als Berufssoldat im Dienste der Beklagten stand, am 15.04.2010 bei einem Einsatz in Afghanistan infolge

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Dez. 2010 - 5 Sa 203/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

Tenor 1. Auf die Berufung des Treuhänders wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Bas

Landgericht Magdeburg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 T 856/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 26.11.2009, Geschäftszeichen 13 M 1577/09, teilweise abgeändert. Ziffer 1. des Beschlusses vom 26.11.2009 wird dahin abgeändert, dass die auf

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2010 - 5 C 29/08

bei uns veröffentlicht am 23.02.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Pflegeperson von dem Beklagten die hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eine Kapital bildende Lebensversicheru

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Aug. 2008 - 7 A 10142/08

bei uns veröffentlicht am 07.08.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Rev

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2008 - 10 W 46/07

bei uns veröffentlicht am 18.02.2008

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts R. vom 23.03.2007, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Anwaltsbeiordnung bewilligt wurde, aufgehoben. 2. Der Antrag des Klägers auf Bewilli

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(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung...
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