Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

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Gesellschaftsrecht: Zur Haftung des Liquidators einer GmbH gegenüber einem nicht berücksichtigten Gläubiger

02.05.2018

§ 73 Abs. 3 GmbHG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
Haftung

Insolvenzrecht: Zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens

23.03.2015

Ein zur Masse eines Sekundärinsolvenzverfahrens gehörender Anspruch aus Insolvenzanfechtung kann vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens geltend gemacht werden, wenn Ersteres abgeschlossen ist.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H

Abgabenordnung - AO 1977 | § 314 Einziehungsverfügung


(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. (3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinsti
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden


(1) Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos


(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Sal

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - V ZB 89/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/18 vom 7. Februar 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 835 Abs. 1, § 857 Abs. 5, § 859 Abs. 2 Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachl

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2009 - IX ZR 63/09

bei uns veröffentlicht am 17.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 63/09 Verkündet am: 17. September 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - VII ZB 24/17

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 24/17 vom 3. April 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 859 Abs. 1 Satz 1 Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (L

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2003 - IXa ZB 200/03

bei uns veröffentlicht am 31.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 200/03 vom 31. Oktober 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 751 Abs. 1 Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist z

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - IX ZR 78/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/09 Verkündet am: 14. Januar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - VI ZB 64/11

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 64/11 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 4, § 103 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des Rechtsstreits auf e

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2014 - XII ZR 104/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR104/13 vom 25. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2012 - V ZR 95/11

bei uns veröffentlicht am 20.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 95/11 Verkündet am: 20. Januar 2012 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2019 - V ZB 154/18

bei uns veröffentlicht am 10.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 154/18 vom 10. Oktober 2019 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850i Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine e

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2007 - XI ZR 278/06

bei uns veröffentlicht am 08.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 278/06 Verkündet am: 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ________

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 97/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StPO § 111c Abs. 3, § 111

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2009 - IX ZR 58/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/08 Verkündet am: 19. März 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, §

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2001 - IX ZR 441/99

bei uns veröffentlicht am 05.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 441/99 Verkündet am: 5. April 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO §§ 829,

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2001 - IX ZR 9/99

bei uns veröffentlicht am 08.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 9/99 Verkündet am: 8. Mai 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 845

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 44/04

bei uns veröffentlicht am 16.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 44/04 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB I § 55 Abs. 4; ZPO §§ 829, 835, 850 ff Das Vollstreckungsgericht darf beim Erlaß eines P

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04

bei uns veröffentlicht am 16.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 24/04 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR ja ZPO §§ 884, 886; DepotG §§ 8, 14 Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertrag

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - IV ZR 47/01

bei uns veröffentlicht am 12.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/01 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2018 - VII ZR 288/17

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 288/17 vom 19. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:191218BVIIZR288.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmei

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2001 - VII ZR 388/00

bei uns veröffentlicht am 27.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 388/00 Verkündet am: 27. September 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2011 - IX ZR 82/10

bei uns veröffentlicht am 10.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 82/10 Verkündet am: 10. März 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 280, 675 Abs. 1 Der

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2003 - IXa ZB 56/03

bei uns veröffentlicht am 14.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 56/03 vom 14. Februar 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 203 Abs. 1 a.F. (= § 185 Nr. 1 n.F.), § 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3 Satz 1 Zum Nachweis der Vo

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2003 - IX ZR 102/02

bei uns veröffentlicht am 20.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 102/02 Verkündet am: 20. Februar 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 851 Abs. 2, 85

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2006 - IX ZR 23/05

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 23/05 Verkündet am: 21. September 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 771, 835, 859

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2000 - IX ZR 138/99

bei uns veröffentlicht am 21.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 138/99 Verkündet am: 21. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KO § 30 N

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2006 - IX ZR 131/04

bei uns veröffentlicht am 12.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 131/04 Verkündet am: 12. Januar 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1059, 1065; ZPO

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2003 - IXa ZB 65/03

bei uns veröffentlicht am 18.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 65/03 vom 18. Juli 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richte

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 37/09 Verkündet am: 20. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 21, 22, § 36 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2000 - II ZR 370/99

bei uns veröffentlicht am 11.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 370/99 Verkündet am: 11. September 2000 Boppel Justizinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2000 - II ZR 75/99

bei uns veröffentlicht am 09.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 75/99 Verkündet am: 9. Oktober 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 3 ZB 12.697

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 832,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2014 - 12 K 13.5081

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2014 - 3 ZB 12.461

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das

Landgericht Bamberg Urteil, 04. März 2016 - 1 HK O 37/15

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jede Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Juni 2019 - W 8 S 19.614

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

Tenor I. Der Antrag wird mit dem Hinweis abgelehnt, dass ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.560,51 EUR (ab 1.7.2019: 1.622,16 EUR) bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren) zu beachten ist. II.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Aug. 2015 - W 2 E 15.706

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 15 C 14.2279

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Ziffer IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 15 C 14.2278

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2014 - M 15 E 14.32

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gege

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Nov. 2015 - W 2 S 15.936

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 2. März 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Betrag in Höhe von 4.462,44 E

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2017 - 4 B 15.878

bei uns veröffentlicht am 02.05.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2014 (RN 4 K 14.378) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - M 15 S 16.2591

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz ge

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Feb. 2014 - 34 Wx 355/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 1. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließli

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 15 K 13.5528

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrec

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Dez. 2018 - L 6 R 464/16

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers werden Ziffer 1 und 2 des Tenors des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Speyer vom 04.10.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 832,70 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zu

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Okt. 2018 - 6 AZR 506/17

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. August 2017 - 15 Sa 1135/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - VII ZR 288/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 288/17 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2018 - II ZR 158/16

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 158/16 Verkündet am: 13. März 2018 Kirchgeßner Justizinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - IX ZR 3/17

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/17 Verkündet am: 19. Oktober 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 1 Sat

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2017 - VII ZB 53/14

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 53/14 vom 11. Oktober 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 3 In einem Beschluss gemäß § 850k Abs. 3 ZPO kann eine Bezifferung des pfä

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Mai 2017 - 5 Sa 110/16

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.05.2016 - 1 Ca 25/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Schadensers

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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung...