Zivilprozessordnung - ZPO | § 923 Abwendungsbefugnis
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
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09/04/2015 12:39
Sind illoyale Handlungen und eine dadurch hervorgerufene erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu befürchten, so kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden.
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldb
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Ar
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt.
(2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem g
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published on 24/06/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg vom 25.05.2016, Az.: 10 Ga 9/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen ei
published on 13/10/2016 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 06.10.2016, Az. 8 O 4222/16, in Nrn. 1 und 2 aufgehoben.
2. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Schadensers
published on 05/11/2014 00:00
Gründe
I.
Die Antragstellerin trägt vor, sie haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen Herrn ..., in Höhe von noch bis zu 66.000,- Euro, weil dieser sie am 07.05.2013 geschlagen, getreten und verletzt habe.
published on 24/04/2018 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. November 2017 geändert und der Antrag der Antragstellerin auch im Übrigen abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander Kosten in beiden Rechtszüge
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