Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
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Referenzen - Veröffentlichungen
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Referenzen - Gesetze
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Anzeigen >RPflG 1969 | § 13 Ausschluss des Anwaltszwangs
Anzeigen >RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet
Anzeigen >FamFG | § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
Anzeigen >BBauG | § 222 Beteiligte
§ 78 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 8 Pacht- oder Mietverhältnis
Referenzen - Urteile
810 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 78 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2018 - IX ZB 49/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2018 - IX ZB 30/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - I ZR 196/15
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - I ZR 195/15
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.