Zivilprozessordnung - ZPO | § 851 Nicht übertragbare Forderungen

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/12/2015 17:11

Die Aufrechnung wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, ist zulässig.
SubjectsAllgemeines
13/01/2015 16:02

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar.
14/08/2014 11:08

Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte.
17/04/2014 13:32

Eine Versorgungsanwartschaft ist beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu erhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen.
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Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
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Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolge die Corona-Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen. Der Kläger begehrt im vorliegendem Rechtsstreit, zur
published on 26/04/2013 00:00

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published on 05/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/13 vom 5. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 5; VVG § 169 Abs. 1 Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarke
published on 20/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/12 vom 20. Juni 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1; ZPO §§ 850c, 850f, 850k; JVollzGB III BW § 53 Das Eigengeld, das durch Gutschriften von.
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