Zivilprozessordnung - ZPO | § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.

Referenzen - Gesetze | § 802h ZPO
§ 802h ZPO zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 802h ZPO wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 35 Zwangsmittel
(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld fests
Abgabenordnung - AO 1977 | § 334 Ersatzzwangshaft
(1) Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen wor
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 89 Ordnungsmittel
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
§ 802h ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im Zivilprozessordnung.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Ar

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 802h ZPO.
Amtsgericht Augsburg Beschluss, 10. Okt. 2014 - 1 M 8256/14
bei uns veröffentlicht am 10.10.2014
Gründe
Für 20.08.2013 wurde Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt. Zu diesem Termin war der Schuldner unentschuldigt nicht erschienen. Mit Schreiben vom 01.08.2014, eingegangen am 13.08.2014 stellte die Gläubigerin Haftbefehlsantrag nach
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - I ZB 9/17
bei uns veröffentlicht am 14.09.2017
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 9/17 vom 14. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 574, 802c, 802g, 802h Abs. 1 a) Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraus